Aus Einsparungsgründen vereinigten sich 1850 Markt- und Landgemeinde in eine Ortsgemeinde unter der Bedingung, dass Armen-, Straßen- und Brunnengelegenheiten für jede Gemeinde separat verrechnet würden.
Seit der Wirksamkeit des Gemeindegesetzes von 1864 amtierten folgende Gemeindevorsteher (Bürgermeister):